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Steuerstrategie & Struktur

Die Güterstandsschaukel: Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten verlagern.

Wie Ehepaare Millionenbeträge ohne Schenkungsteuer umschichten – und warum dabei die Einkommensteuer die eigentliche Falle ist.

Stefan Staib, Steuerberater · Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

Zwischen Ehegatten gilt ein Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 € – alle zehn Jahre. Für Unternehmer und Immobilieneigentümer ist das oft zu wenig, wenn Vermögen sehr ungleich verteilt ist. Die Güterstandsschaukel ermöglicht es, Vermögen in nahezu beliebiger Höhe steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu verlagern. Der Bundesfinanzhof hat das Modell ausdrücklich anerkannt.

Das Prinzip.

Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Endet sie, hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Dieser Ausgleich ist keine Schenkung, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs (§ 5 Abs. 2 ErbStG) – und damit steuerfrei.

Die Güterstandsschaukel nutzt das gezielt:

  1. Die Ehegatten vereinbaren notariell den Wechsel in die Gütertrennung.
  2. Der Zugewinn wird berechnet, die Ausgleichsforderung entsteht.
  3. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erfüllt die Forderung steuerfrei.
  4. Auf Wunsch kehren die Ehegatten anschließend in die Zugewinngemeinschaft zurück – die „Schaukel“.

Der Freibetrag von 500.000 € bleibt dabei vollständig unberührt.

Ein Beispiel.

Ein Unternehmer hat während der Ehe einen Zugewinn von 5,5 Mio. € erzielt, seine Ehefrau von 0,5 Mio. €. Die Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt (5,5 Mio. € − 0,5 Mio. €) ÷ 2 = 2,5 Mio. €.

Schenkung Güterstandsschaukel
Übertragener Betrag 2.500.000 € 2.500.000 €
Freibetrag Ehegatte − 500.000 € nicht benötigt
Steuerpflichtiger Erwerb 2.000.000 € 0 €
Schenkungsteuer (19 %) 380.000 € 0 €

Wofür Familien die Schaukel einsetzen.

  • Vermögensschutz: Ein Unternehmer mit Haftungsrisiken verlagert privates Vermögen auf den Ehegatten.
  • Nachfolge vorbereiten: Ist das Vermögen auf beide Ehegatten verteilt, können beide Eltern ihre Freibeträge für die Kinder nutzen – je Kind 800.000 € statt 400.000 € alle zehn Jahre.
  • Erbfall absichern: Der Ehegatte erhält schon zu Lebzeiten eigenes Vermögen und ist im Erbfall weniger auf Freibeträge angewiesen.

Die eigentliche Falle: Einkommensteuer.

Schenkungsteuerlich ist die Schaukel elegant. Einkommensteuerlich kann sie teuer werden. Wird die Ausgleichsforderung nicht in Geld, sondern mit Immobilien, GmbH-Anteilen oder Betriebsvermögen erfüllt, gilt das als Veräußerung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte „verkauft“ den Gegenstand gegen Erlass seiner Schuld.

  • Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist lösen ein privates Veräußerungsgeschäft aus.
  • GmbH-Anteile ab 1 % Beteiligung führen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.
  • Betriebsvermögen wird aufgedeckt, stille Reserven werden versteuert.

Die Grunderwerbsteuer fällt zwischen Ehegatten dagegen nicht an. Am sichersten ist die Erfüllung in Geld oder mit Vermögen, bei dem keine steuerpflichtigen stillen Reserven entstehen.

Worauf zu achten ist.

  • Echte Beendigung: Der Güterstand muss tatsächlich beendet und die Forderung ermittelt werden. Zwischen Wechsel und Rückkehr sollte eine juristische Sekunde liegen – besser etwas mehr.
  • Saubere Berechnung: Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten sind zu bewerten. Eine überhöhte Ausgleichszahlung ist insoweit eine Schenkung.
  • Gläubigeranfechtung: Zahlungen kurz vor einer Krise können angefochten werden. Der Schutzeffekt braucht Zeit.
  • Partnerschaftliche Folgen: Das Vermögen gehört danach rechtlich dem anderen Ehegatten – auch im Fall einer Trennung.

Fazit.

Die Güterstandsschaukel ist eines der wirksamsten Instrumente, um Vermögen innerhalb der Ehe neu zu ordnen. Sie gehört in jede Nachfolgeplanung, in der ein Ehegatte deutlich mehr besitzt als der andere. Ihr Erfolg hängt an einem sorgfältigen Ehevertrag und an der richtigen Wahl der Vermögenswerte, mit denen der Ausgleich erfüllt wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtsstand: Oktober 2026. Für die Richtigkeit im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr.

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