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Steuerstrategie & Struktur

Das Berliner Testament: eine teure Tradition?

Warum das beliebteste Ehegattentestament bei größerem Vermögen oft sechsstellige Steuerbeträge kostet – und wie wenige Klauseln das ändern.

Stefan Staib, Steuerberater · Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, nach dem Tod des Längerlebenden erben unsere Kinder.“ So oder ähnlich lautet das Berliner Testament. Es ist einfach, sichert den überlebenden Ehegatten ab und hält das Vermögen zusammen. Bei größeren Vermögen hat es aber einen teuren Konstruktionsfehler.

Das Problem: Freibeträge verfallen, Vermögen wird zweimal besteuert.

Im ersten Erbfall erben die Kinder nichts. Ihre Freibeträge von je 400.000 € nach dem zuerst versterbenden Elternteil bleiben ungenutzt und verfallen. Das gesamte Vermögen geht auf den überlebenden Ehegatten über und wird dort versteuert. Im zweiten Erbfall wird dasselbe Vermögen dann noch einmal versteuert – diesmal bei den Kindern, die nur noch einen Freibetrag nutzen können.

Ein Beispiel.

Der Ehemann hinterlässt ein Vermögen von 3 Mio. €, die Ehefrau hat kein eigenes Vermögen. Es gibt zwei Kinder. Der Versorgungsfreibetrag der Ehefrau wird ungekürzt angesetzt, das Vermögen bleibt bis zum zweiten Erbfall unverändert.

Klassisches Berliner Testament Mit Freibetragsvermächtnissen
1. Erbfall: Erwerb Ehefrau 3.000.000 € 2.200.000 €
Freibeträge Ehefrau (500.000 € + 256.000 €) − 756.000 € − 756.000 €
Steuer Ehefrau (19 %) 426.360 € 274.360 €
Vermächtnis je Kind (steuerfrei) – 400.000 €
2. Erbfall: Erwerb je Kind 1.500.000 € 1.100.000 €
Steuer je Kind (19 %) 209.000 € 133.000 €
Steuer gesamt 844.360 € 540.360 €

Die Familie spart rund 304.000 € – allein dadurch, dass die Kinder schon im ersten Erbfall einen Betrag in Höhe ihres Freibetrags erhalten.

Vereinfachte Darstellung ohne Minderung des Vermögens durch die im ersten Erbfall gezahlte Steuer und ohne Wertveränderung.

Die Lösungen.

  • Freibetragsvermächtnisse: Die Kinder erhalten im ersten Erbfall ein Vermächtnis in Höhe ihres Freibetrags. Wichtig: Die Fälligkeit darf nicht an den Tod des überlebenden Ehegatten geknüpft werden. Sonst gilt das Vermächtnis als Erwerb vom überlebenden Ehegatten (§ 6 Abs. 4 ErbStG), und der Vorteil ist verloren.
  • Supervermächtnis: Der überlebende Ehegatte bestimmt selbst, welches Kind wann was erhält. So passt sich die Lösung an die Liquidität und die Lage der Familie an.
  • Familienheim: Das selbst genutzte Haus kann an den Ehegatten unabhängig von der Größe steuerfrei vererbt werden, wenn er es zehn Jahre selbst bewohnt. Das gilt auch für Kinder bis 200 m² Wohnfläche. Diese Befreiung sollte gezielt eingeplant werden.
  • Lebzeitige Übertragungen: Schenkungen unter Nießbrauch, eine Familien-KG oder die Güterstandsschaukel nehmen Vermögen schon vor dem Erbfall aus der Doppelbesteuerung.
  • Öffnungsklausel: Das Berliner Testament bindet nach dem ersten Erbfall. Eine Klausel, die dem überlebenden Ehegatten Änderungen erlaubt, schafft Spielraum für neue Steuerregeln.

Pflichtteil: Die zweite Schwachstelle.

Im ersten Erbfall sind die Kinder enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Viele Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer den Pflichtteil fordert, erhält auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil. Das wirkt abschreckend, verhindert den Anspruch aber nicht. Bei Unternehmen und Immobilien kann ein Pflichtteilsverlangen den überlebenden Ehegatten in Liquiditätsnot bringen. Pflichtteilsverzichte – gegebenenfalls gegen Abfindung – schaffen hier Klarheit.

Für wen das klassische Modell noch passt.

Bei Vermögen, das unter den Freibeträgen des Ehegatten und der Kinder bleibt, ist das Berliner Testament weiterhin eine gute und einfache Lösung. Sobald das Vermögen spürbar darüber liegt, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen dazugehören, sollte es überprüft werden.

Fazit.

Das Berliner Testament ist ein Versorgungstestament, kein Steuertestament. Es lässt sich aber mit wenigen Klauseln so ergänzen, dass es beides leistet. Wer ein Testament aus früheren Jahren hat, sollte es mit dem heutigen Vermögen abgleichen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtsstand: Oktober 2026. Für die Richtigkeit im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr.

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