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Steuerstrategie & Struktur

Neuer Freibetrag? Warum die Erbschaftsteuer jetzt in Bewegung ist.

Bundesverfassungsgericht, Lebensfreibetrag, Unternehmensfreibetrag – was sich ändern könnte und warum das geltende Recht für viele Familien günstiger ist.

Stefan Staib, Steuerberater · Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

Die persönlichen Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind seit 2009 unverändert: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel. Die Immobilienwerte haben sich im selben Zeitraum vielerorts verdoppelt. Im Oktober 2026 verhandelt nun das Bundesverfassungsgericht – und die Politik diskutiert ein grundlegend anderes Freibetragssystem.

Zwei Verfahren in Karlsruhe.

  • 12. Oktober 2026 (1 BvF 1/23): Bayern greift in einer abstrakten Normenkontrolle die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze an. Kern der Rüge: Freibeträge, die seit 17 Jahren nicht an die Wertentwicklung angepasst wurden.
  • 13. Oktober 2026 (1 BvR 804/22): Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen – also gegen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG.

Eine Entscheidung wird für 2027 erwartet. Erfahrungsgemäß setzt das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist und lässt das alte Recht bis dahin weiter gelten. Sicher ist das nicht.

Das SPD-Konzept: Lebensfreibetrag statt Zehnjahresrhythmus.

Im Januar 2026 hat die SPD ein Reformkonzept vorgelegt. Die Eckpunkte:

  • Lebensfreibetrag von 1 Mio. € je Erwerber: 900.000 € für Erwerbe innerhalb der Familie, 100.000 € für übrige Erwerbe. Er gilt einmal im Leben und ersetzt den heutigen Zehnjahresrhythmus.
  • Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. € zusätzlich für Betriebsvermögen. Die bisherige Verschonung von 85 % bzw. 100 % soll dafür entfallen.
  • Stundung der Steuer auf Betriebsvermögen über bis zu 20 Jahre.
  • Familienheim steuerfrei, wenn die Kinder im Haus der Eltern wohnen bleiben.

Es handelt sich um ein Parteikonzept; ein Gesetzentwurf liegt nach unserem Kenntnisstand nicht vor. Ein Urteil aus Karlsruhe könnte die Debatte aber schnell beschleunigen.

Was ein Lebensfreibetrag für Ihre Planung bedeutet.

Der Betrag von 1 Mio. € klingt großzügig. Für Familien, die heute schon planvoll in Tranchen übertragen, ist er es nicht. Nach geltendem Recht kann jedes Kind von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten.

Steuerfreie Übertragung an ein Kind (beide Eltern) Geltendes Recht SPD-Konzept
Sofort 800.000 € 900.000 €
Nach 10 Jahren erneut + 800.000 € –
Nach 20 Jahren erneut + 800.000 € –
Summe über 20 Jahre 2.400.000 € 900.000 €

Wer früh beginnt, nutzt das heutige System deutlich besser. Für Unternehmerfamilien wäre ein fester Unternehmensfreibetrag dagegen je nach Unternehmenswert vorteilhafter oder nachteiliger als die heutige Verschonung – größere Mittelständler würden in der Regel schlechter gestellt.

Was Sie jetzt tun können.

  1. Freibeträge nutzen: Wer ohnehin übertragen wollte, sollte die laufende Zehnjahresperiode nicht ungenutzt verstreichen lassen.
  2. Gestaltungen kombinieren: Nießbrauch, Familien-KG und Güterstandsschaukel wirken unter geltendem Recht besonders gut.
  3. Betriebsvermögen prüfen: Unternehmenswert, Verwaltungsvermögen und Behaltensfristen jetzt analysieren – die Verschonung ist das Hauptthema in Karlsruhe.
  4. Verträge absichern: Rückforderungsrechte und Steuerklauseln erlauben es, auf eine überraschende Rechtslage zu reagieren.
  5. Nicht überstürzen: Eine Übertragung muss zur Familie und zur Liquidität passen. Steuerlicher Zeitdruck ist kein guter Grund für eine schlechte Struktur.

Fazit.

Ob die Freibeträge steigen, regionalisiert werden oder einem Lebensfreibetrag weichen, ist offen. Klar ist: Das geltende Recht ist für frühe, planvolle Übertragungen bemerkenswert günstig. Wer es nutzt, sichert sich Vorteile, die eine Reform kaum rückwirkend nehmen kann.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtsstand: Oktober 2026. Für die Richtigkeit im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr.

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